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   BFH, 16.11.2001 - IX B 125/01   

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https://dejure.org/2001,10883
BFH, 16.11.2001 - IX B 125/01 (https://dejure.org/2001,10883)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2001 - IX B 125/01 (https://dejure.org/2001,10883)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2001 - IX B 125/01 (https://dejure.org/2001,10883)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel - Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Außerordentliche Beschwerde - Unanfechtbarkeit von Beschlüssen - Beschluss über die Rechtswegverweisung

  • Judicialis

    FGO § 155; ; FGO § 70 Satz 2; ; FGO § 70 Satz 1; ; GVG § 17a Abs. 4; ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 4; ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 70 128 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 4, 5
    Rechtswegverweisung; Rechtsmittel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.05.1997 - VII B 4/97

    Rechtsweg für eine Klage auf Auskunftserteilung über eine Informationsperson

    Auszug aus BFH, 16.11.2001 - IX B 125/01
    Die Anordnung der Unanfechtbarkeit von Beschlüssen gemäß § 70 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betrifft zwar nicht die Rechtswegverweisung, sondern nur die sich aus § 70 Satz 1 FGO ergebende (sachliche und/oder örtliche) Zuständigkeitsverweisung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Mai 1997 VII B 4/97, BFHE 182, 515, BStBl II 1997, 543; Schwarz/ Dumke, Finanzgerichtsordnung, § 70 Rz. 10; List in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Finanzgerichtsordnung, § 70 Rz. 1a).
  • BFH, 07.12.1999 - IV B 146/99

    Finanzrechtsweg; Steuerfestsetzung während der Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus BFH, 16.11.2001 - IX B 125/01
    Auch als sog. außerordentliche Beschwerde kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben, denn das Vorliegen einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1999 IV B 146/99, BFH/NV 2000, 413).
  • BFH, 26.06.1997 - VII B 93/97

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss

    Auszug aus BFH, 16.11.2001 - IX B 125/01
    Die Nichtzulassung der Beschwerde kann daher nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden; eine Nachprüfung der FG-Entscheidung durch den BFH oder gar eine Zulassung der Beschwerde durch den BFH kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1997 VII S 16/97, BFH/NV 1997, 794; vom 26. Juni 1997 VII B 93/97, BFH/NV 1997, 885).
  • BFH, 13.06.1997 - VII S 16/97
    Auszug aus BFH, 16.11.2001 - IX B 125/01
    Die Nichtzulassung der Beschwerde kann daher nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden; eine Nachprüfung der FG-Entscheidung durch den BFH oder gar eine Zulassung der Beschwerde durch den BFH kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1997 VII S 16/97, BFH/NV 1997, 794; vom 26. Juni 1997 VII B 93/97, BFH/NV 1997, 885).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.2006 - 8 C 10590/06

    Verweisung eines gegen eine Umlegung gerichteten Normenkontrollantrags an das

    Die Revision gegen die Sachentscheidung sowie die Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung (s. zur Zulassungsbedürftigkeit auch bei erstinstanzlichen Beschlüssen eines oberen Landesgerichts etwa BFH, BFH/NV 2002, 513) ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.07.2006 - 8 C 10590/06

    Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Antragsfrist; Verfassungsmäßigkeit;

    Die Revision gegen die Sachentscheidung sowie die Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung (s. zur Zulassungsbedürftigkeit auch bei erstinstanzlichen Beschlüssen eines oberen Landesgerichts etwa BFH, BFH/NV 2002, 513) ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
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